Sonstige Maschinen und Geräte

 

  § 149. (1) Vor dem Umsetzen, Verladen oder Transportieren von

Straßenfräsen hat der Lenker die Fräseinrichtungen stillzusetzen.

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehendem Antrieb

durchgeführt werden. Vor Arbeiten an Leitungen, die unter Überdruck

stehen können, sind diese drucklos zu machen.

  (2) Explosionsstampfer sind am Handgriff zu führen.

  (3) Walzen mit Deichsel sind bei Rückwärtsfahrt seitlich an der

Deichsel zu führen. Bei Fahrt im Gefälle muss der Lenker bergseitig

mitgehen.

  (4) Fördergefäße von Mischmaschinen für Beton oder Mörtel sind vor

Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Maschinen gegen ein

unbeabsichtigtes Niedergehen zu sichern. Das Festziehen der Bremse

allein ist keine ausreichende Sicherung.

  (5) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an der

Mischmaschine muss erforderlichenfalls die Energiezufuhr des Antriebes

der Maschine durch den Hauptschalter allpolig unterbrochen werden.

Vor Arbeiten im Innenraum der Maschine muss der Schutzdeckel in

geöffnetem Zustand arretiert und die Maschine gegen Wiedereinschalten

gesichert sein.

  (6) Bei Betonspritzmaschinen müssen Schläuche, Rohre und deren

Verbindungen auf mindestens 2,5fachen Betriebsdruck bemessen sein.

Betonspritzmaschinen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient und

Betonspritzarbeiten nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die

besonders unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind. Während

der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite Person in Ruf- oder

Sichtweite des Spritzdüsenführers aufhalten. Der Geräteführer hat den

Spritzdüsenführer über den Förderbeginn rechtzeitig zu unterrichten.

  (7) Vor dem Lösen von Förderleitungsverbindungen oder anderen

Teilen des Drucksystems von Betonspritzmaschinen ist die

Druckluftzuführung zu unterbrechen und das System drucklos zu machen.

  (8) Vor Entfernen des Schutzkorbes von Glättmaschinen, wie zum An-

und Abbau von Glättscheiben an die Glättblätter oder zum Verstellen

der Neigung der Glättblätter, ist der Antriebsmotor stillzusetzen.

  (9) Bei Eisenbiegemaschinen ist darauf zu achten, dass Arbeitnehmer

durch die zu verformenden Bewehrungseisen nicht eingeklemmt oder

verletzt werden.