Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
Instandhaltung
§ 150. Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen,
Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder
Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und
sicherem Zustand zu erhalten.