Reinigung
§ 153. (1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu
diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und
sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen
Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist
Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden,
ist dafür Sorge zu tragen, dass auch Rückstände oder Abfälle derselben
bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine
Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel
oder Gegenstände vorzunehmen.