Reinigung

 

  § 153. (1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu

diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und

sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen

Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist

Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder

explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden,

ist dafür Sorge zu tragen, dass auch Rückstände oder Abfälle derselben

bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

  (2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine

Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel

oder Gegenstände vorzunehmen.