Unterweisung

 

  § 154. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der

Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten

unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die

fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies

aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des

Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.

  (2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten

mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und

Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe

auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die

wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen

ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder

Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie

über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und

erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger

oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei

der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie

Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder

ausgefolgt werden.

  (3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten

an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten,

die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten

Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die

Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse

oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten

sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen

mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch

schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher

Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und

Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder

auszufolgen.

  (4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann

diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten

fachkundigen Personen übertragen.

  (5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und

erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer,

die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in

einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche

Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete

Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher

Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind

Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in

geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für

eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen

Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.

  (6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht

erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis

nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für

bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt

auch in Bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch

angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der

kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.

  (7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im

Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein

solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle

gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der

Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner

nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer

Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die

beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die

Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person

Kenntnis erhalten hat.