Unterweisung
§ 154. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der
Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten
unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die
fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies
aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des
Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten
mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und
Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe
auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die
wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen
ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder
Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie
über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und
erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger
oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei
der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie
Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder
ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten
an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten,
die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten
Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die
Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse
oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten
sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch
schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher
Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und
Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder
auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann
diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten
fachkundigen Personen übertragen.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und
erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer,
die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in
einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche
Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete
Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher
Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind
Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in
geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für
eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen
Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht
erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für
bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt
auch in Bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch
angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der
kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im
Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein
solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle
gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der
Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner
nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer
Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die
beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die
Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person
Kenntnis erhalten hat.