Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

                 Besondere Pflichten der Arbeitgeber

 

  § 155. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den

Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung

sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten

Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung

und Führung der Baustelle entsprochen wird.

  (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Gegenstände der

persönlichen Schutzausrüstung, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie

sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des I., II. und

III. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt

und in diesem erhalten werden.

  (3) Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen

Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch

Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der

Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein

Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Abs. 1

angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen

widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich

um eine Anordnung im Sinne des § 4 Abs. 4.