Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 155. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den
Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung
sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten
Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung
und Führung der Baustelle entsprochen wird.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Gegenstände der
persönlichen Schutzausrüstung, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie
sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des I., II. und
III. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt
und in diesem erhalten werden.
(3) Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen
Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch
Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der
Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein
Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Abs. 1
angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen
widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich
um eine Anordnung im Sinne des § 4 Abs. 4.