Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 156. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I., II. und III. Hauptstück
dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich
entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihm im
Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund
des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend
den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und
Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen
sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen
und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte
Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder
beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner
die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von
Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und
Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für
Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen,
deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.
(5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die
Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während
der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche
Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch
nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere
auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.
(6) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer
fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden
kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen
der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder
Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob
diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz
der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und
auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder
Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber, der Aufsichtsperson oder
der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und den
Organen der Arbeitnehmerschaft zu melden.
(7) Arbeitnehmer haben unverzüglich dem Arbeitgeber oder der
Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie
1. an Schwächen und Gebrechen gemäß § 5 Abs. 1 leiden,
2. aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen
nicht verwenden können (§ 5 Abs. 2), oder
3. mit dem Lenken von Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 5 beauftragt sind
und Umstände auftreten, die ihre Lenkfähigkeit in Frage stellen.