Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
§ 157. (1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für
Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der
Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige
Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der
Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die
Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie
Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf
Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.
(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht
überschreitet.
(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie
starkem Regen oder Tauwetter.
(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind
folgende Maßnahmen einzuhalten:
1. Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen
Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen
Arbeiten betraut ist.
2. Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten
vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
3. Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder
verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht
offengehalten werden.