Schluss- und Übergangsbestimmungen

         Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

 

  § 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter,

für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im

Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle

Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

  (2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über

Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

  (3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

  1. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53

     Abs. 3,

  2. Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

  3. Auskünfte gemäß § 11.

  (4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger

als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters

zur Einsichtnahme aufliegen:

  1. Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52

     Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69

     Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

  2. Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85

     Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,

  3. Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

  4. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46

     Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

  5. Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

  6. Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.

  (5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen

können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der

fachkundigen Person verfassten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle

zur Einsichtnahme aufliegen.