Übergangsbestimmungen
§ 162. (1) §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten
einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse
für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen
weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36
Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter
Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet
werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht
entsprechen.
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in
Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
errichtet sind.
(5) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet
werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche
Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8
Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm
aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(7) Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen,
weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine
gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.
(8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer
Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in
Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1
nicht entsprechen.
(9) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer
maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn
sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.