Übergangsbestimmungen

 

  § 162. (1) §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten

einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse

für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.

  (2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei

Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen

weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36

Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter

Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

  (3) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet

werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht

entsprechen.

  (4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in

Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits

errichtet sind.

  (5) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet

werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.

  (6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche

Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8

Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm

aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

  (7) Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die

bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen,

weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine

gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.

  (8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer

Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in

Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1

nicht entsprechen.

  (9) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer

maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn

sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.