Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 163. Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, dass die
Verordnung vom 10. November 1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei
Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit
Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft tritt.