Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus,
Bauen mit Fertigteilen
Montagearbeiten
§ 85. (1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muss die
Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der
einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage
besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage
die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich
ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche
Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für
die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die
Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die
Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung
(Sicherheitsgeschirr) festzulegen.
(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende
oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht
betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls
abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht
beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.
(3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von
§ 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile
von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als
Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für
eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer
angeseilt sind.
(4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen
dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder
Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen
geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:
1. Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie
das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen
Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) erforderlichen
Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden
als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten
Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,
2. die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen
Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten
Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die
Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als
bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten
ohne Absturzsicherung,
3. es liegen günstige Witterungsverhältnisse vor,
4. die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und
körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,
5. die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert,
und
6. die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit,
wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer
Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen,
wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder
Konstruktionsteilen.
(5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige
Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.