Schornsteinreinigungsarbeiten

 

  § 92. (1) Vor der erstmaligen Reinigung von Schornsteinen ist zu

prüfen, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrsbereich Anlagen, wie

elektrische Anlagen, Antennen, Rohrleitungen oder maschinelle

Anlagen, vorhanden sind, durch die Arbeitnehmer gefährdet werden

können. Sind solche Anlagen vorhanden, müssen mit dem Eigentümer oder

Betreiber dieser Anlagen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

festgelegt werden. Reinigungsarbeiten dürfen erst ausgeführt werden,

nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

  (2) Schornsteinreinigungsarbeiten dürfen vom Dachboden aus nur

ausgeführt werden, wenn nicht isolierte elektrische Freileitungen für

Nennspannungen unter 1 kV

  1. bei über die Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen

     lotrechten Mindestabstand zur Mündung von 2,50 m,

  2. bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten

     Leitungen einen waagrechten Mindestabstand zur Außenwand des

     Schornsteins von 80 cm,

  3. bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten

     Leitungen einen waagrechten Abstand zur Außenwand des

     Schornsteins von 1,20 m,

haben.

  (3) Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf

Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die

ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen

Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat

abweichend von Abs. 2 der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des

Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen

  1. bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten

     Leitungen 50 cm,

  2. bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten

     Leitungen 20 cm.

  (4) Schornsteine dürfen von innen befahren werden, wenn an ihrer

Sohle eine Einstiegsöffnung von mindestens 60 x 60 cm vorhanden ist.

Schornsteine dürfen nur dann innen bestiegen und befahren werden,

wenn sich in den angeschlossenen Feuerstätten kein Feuer befindet.

Automatisch anfahrende Feuerstätten müssen außer Betrieb gesetzt und

gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein. Schornsteine

sind vor dem Besteigen und Befahren zu belüften.

  (5) Wenn für die Durchführung von Schornsteinreinigungsarbeiten

keine mit Absturzsicherungen gemäß § 8 versehenen Standplätze und

Zugänge zu diesen vorhanden sind, müssen die Arbeitnehmer in

sonstiger geeigneter Weise gesichert sein. Als geeignete Sicherung

gilt insbesondere das Anseilen der Arbeitnehmer an einem am Dach

montierten hiefür vorgesehenen gespannten Stahldrahtseil.