Feuerungsanlagen

 

  § 93. Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen von

Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder

Zentralheizanlagen, dürfen erst begonnen werden, wenn die Anlagen

entsprechend ausgekühlt und durchlüftet sind. Bei diesen Arbeiten

müssen die Anlagen überdies dauernd und ausreichend durchlüftet

werden. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen gegen eine

Gefährdung durch Hitzeeinwirkung zu treffen. Nötigenfalls müssen auch

Vorkehrungen getroffen werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer

durch Gase, Dämpfe, Rauch, Hitze oder schädliche Zugluft

ausschließen. Offenes Licht darf bei Arbeiten im Inneren von

Feuerungsanlagen nicht verwendet werden.