Elektrische Anlagen und Beleuchtung

 

  § 97. (1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen

Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden

SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.

  (2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung

geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind

so zu verlegen, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt

sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten

elektrischen Leitern muss ein ausreichender Abstand oder eine

ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein.

  (3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muss ein

zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2

Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung

mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als

100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und

Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu

erden.

  (4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo

sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind,

insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein.

Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge,

die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an

Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit

Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als

30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo

betrieben werden.

  (5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen

Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit

Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase

oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.

  (6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind

elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt

zu prüfen:

  1. Fehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste

     wöchentlich und mit geeigneten Messgeräten monatlich zu prüfen,

  2. Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung

     des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen

     Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der

     Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind

     ebenfalls wöchentlich zu prüfen,

  3. Potentialausgleichsleiter, Anschlussleitungen und

     Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie

     Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich,

     stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene

     elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens

     halbjährlich, zu prüfen.

  (7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige

Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson

zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der

entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese

Prüfungen sind Vormerke zu führen.

  (8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie

Karbidlampen, ist nicht zulässig.