Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau
§ 100. (1) Zur Personenbeförderung dürfen nur geeignete
Transportmittel verwendet werden, die mit seitlich bis über die
Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und mit Dächern ausgerüstet sein
müssen. Mit diesen Transportmitteln müssen auch Tragbahren und andere
geeignete Rettungsmittel zum Transport von Verletzten befördert
werden können. Als Mannschaftstransportwagen dürfen nur
Transportmittel verwendet werden, die mit einer Federung sowie einer
ausreichenden Schalldämmung versehen sind. Eine Schalldämmung ist
dann als ausreichend anzusehen, wenn bei der vorgesehenen
Höchstgeschwindigkeit die Personen einem Schalldruckpegelwert von
höchstens 85 dB ausgesetzt sind.
(2) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, dass eine
Gefährdung beim Kuppeln vermieden wird. Kupplungseinrichtungen müssen
leicht zu handhaben und so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes
Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist. Vorzugsweise sind
automatische Kupplungen zu verwenden.
(3) Gleisenden müssen gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter
Weise gesichert sein. Entladegleise müssen in einem solchen Abstand
von der Schüttkante verlegt oder gesichert sein, dass die Fahrzeuge
nicht umstürzen können. An ständigen Kippstellen müssen
Haltevorrichtungen für die Wagengestelle angebracht sein. Bei
hochliegenden Sturzgleisen, die zu Entladearbeiten betreten werden,
müssen gegen Absturz gesicherte Laufbühnen angebracht sein oder,
falls dies nicht möglich ist, muss der Raum zwischen den Schienen
begehbar sein.
(4) In Stollen und Tunneln müssen sowohl Züge als auch
alleinfahrende Fahrzeuge durch eine von der übrigen Beleuchtung
deutlich unterscheidbare Beleuchtung gekennzeichnet sein. An der
Spitze eines Zuges und eines alleinfahrenden Fahrzeuges muss eine
weißes Licht ausstrahlende Leuchte angebracht sein, die die Strecke
im Bereich des Anhalteweges ausreichend beleuchtet. Züge und
alleinfahrende Fahrzeuge müssen mit einem rot leuchtenden Schlusslicht
ausgestattet sein.