Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
§ 102. (1) Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von
70 cm x 70 cm haben.
(2) Bei Schachtarbeiten, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen
der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen
Person ständig überwacht wird, darf vor Ort ein Arbeitnehmer allein
nicht beschäftigt werden.
(3) In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren
werden können, muss der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich
durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.
(4) In Schächten, die keine Trennung nach Abs. 3 besitzen und bei
denen sich die Arbeitnehmer während der Förderung im Schacht
befinden, muss im Bereich der Sohle ein Schutzraum vorhanden sein, der
die Arbeitnehmer gegen herabfallende Gegenstände und Materialien
schützt.
(5) Schachtöffnungen müssen, mit Ausnahme der Bedienungsseite für
die Förderung, mit einer mindestens 1,00 m hohen Schutzwand umgeben
sein. An der Bedienungsseite muss eine Fußwehr vorhanden sein. Am Rand
von Schächten müssen Vorkehrungen gegen Eindringen von
Oberflächenwässer vorhanden sein. Aushubmaterial, Baustoffe,
Werkzeuge und sonstige Gegenstände dürfen nicht näher als 1,50 m vom
Schachtrand entfernt gelagert sein.
(6) Bei Verwendung von fertigen Betonringen für Schächte, die nach
dem Senkbrunnenverfahren abgeteuft werden, sind die Ringe dem Aushub
entsprechend abzusenken. Hiebei ist darauf zu achten, dass die
Wandungen sämtlicher Ringe eine lotrechte Lage haben und keine Fugen
entstehen. Die Oberkante des jeweils obersten Ringes muss mindestens
10 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.
(7) Bei der Tieferlegung bestehender Schächte darf ohne vorherige
Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen die Schachtmauer nicht
untergraben werden.