Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau

 

  § 102. (1) Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von

70 cm x 70 cm haben.

  (2) Bei Schachtarbeiten, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen

der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen

Person ständig überwacht wird, darf vor Ort ein Arbeitnehmer allein

nicht beschäftigt werden.

  (3) In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren

werden können, muss der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich

durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.

  (4) In Schächten, die keine Trennung nach Abs. 3 besitzen und bei

denen sich die Arbeitnehmer während der Förderung im Schacht

befinden, muss im Bereich der Sohle ein Schutzraum vorhanden sein, der

die Arbeitnehmer gegen herabfallende Gegenstände und Materialien

schützt.

  (5) Schachtöffnungen müssen, mit Ausnahme der Bedienungsseite für

die Förderung, mit einer mindestens 1,00 m hohen Schutzwand umgeben

sein. An der Bedienungsseite muss eine Fußwehr vorhanden sein. Am Rand

von Schächten müssen Vorkehrungen gegen Eindringen von

Oberflächenwässer vorhanden sein. Aushubmaterial, Baustoffe,

Werkzeuge und sonstige Gegenstände dürfen nicht näher als 1,50 m vom

Schachtrand entfernt gelagert sein.

  (6) Bei Verwendung von fertigen Betonringen für Schächte, die nach

dem Senkbrunnenverfahren abgeteuft werden, sind die Ringe dem Aushub

entsprechend abzusenken. Hiebei ist darauf zu achten, dass die

Wandungen sämtlicher Ringe eine lotrechte Lage haben und keine Fugen

entstehen. Die Oberkante des jeweils obersten Ringes muss mindestens

10 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.

  (7) Bei der Tieferlegung bestehender Schächte darf ohne vorherige

Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen die Schachtmauer nicht

untergraben werden.