Verkehrswege im Schachtbau
§ 103. (1) Mit Ausnahme von engen und weniger als 10,00 m tiefen
Schächten dürfen Steigleitern in Schächten nicht steiler als 80 Grad
eingebaut sein.
(2) In Schächten von mehr als 20 m Tiefe müssen bei den zum Ein-
und Ausstieg benützten Leitergängen mit einer Neigung von mehr als
70 Grad in Abständen von höchstens 5,00 m Podeste oder Ruhesitze
angebracht sein. In Steigschächten müssen die in den Podesten
vorhandenen Durchstiegsöffnungen durch die Leitern überdeckt sein.
Das Ende des Leiterganges ist dem Schachtaushub entsprechend
anzupassen.
(3) In Schrägschächten müssen außerhalb des Verkehrsbereiches der
Fördergeräte liegende Verkehrswege angelegt sein. Bei einer Neigung
von 15 Grad bis 35 Grad muss der Verkehrsweg mit einem Handlauf
versehen sein, bei einer Neigung von mehr als 35 Grad müssen Stufen
mit Handlauf oder Leitergänge angeordnet sein.