Verkehrswege im Schachtbau

 

  § 103. (1) Mit Ausnahme von engen und weniger als 10,00 m tiefen

Schächten dürfen Steigleitern in Schächten nicht steiler als 80 Grad

eingebaut sein.

  (2) In Schächten von mehr als 20 m Tiefe müssen bei den zum Ein-

und Ausstieg benützten Leitergängen mit einer Neigung von mehr als

70 Grad in Abständen von höchstens 5,00 m Podeste oder Ruhesitze

angebracht sein. In Steigschächten müssen die in den Podesten

vorhandenen Durchstiegsöffnungen durch die Leitern überdeckt sein.

Das Ende des Leiterganges ist dem Schachtaushub entsprechend

anzupassen.

  (3) In Schrägschächten müssen außerhalb des Verkehrsbereiches der

Fördergeräte liegende Verkehrswege angelegt sein. Bei einer Neigung

von 15 Grad bis 35 Grad muss der Verkehrsweg mit einem Handlauf

versehen sein, bei einer Neigung von mehr als 35 Grad müssen Stufen

mit Handlauf oder Leitergänge angeordnet sein.