Förderung in Schächten

 

  § 104. (1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von

unten nach oben vorgetrieben werden, muss die Aufbruchbühne während

des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist,

auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet

sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muss eine in jeder

Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen

dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim

Mundloch anzuschlagen.

  (2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als

0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten

Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm

unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.

  (3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung

verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe

geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.

  (4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen

Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend

von Abs. 3 ein Arbeitnehmer in einem leeren Fördergefäß mitfahren,

wobei der Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern ist.

  (5) Während der Förderung im Schacht darf sich unmittelbar

unterhalb des Bereiches des Fördergerätes kein Arbeitnehmer

aufhalten, sofern er nicht durch ein Schutzdach geschützt ist.

Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen

dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer

verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und

fixiert ist.

  (6) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Fördergut oder die Last

verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen

und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.

  (7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet

werden, müssen zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3 Sicht-

und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen

werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO

genannten Person ein Zeitplan festzulegen.

  (8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet

werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit

einer vom Standort des Maschinenführers aus gut sichtbaren

Teufenanzeige sowie mit einem laut tönendem Warngerät ausgerüstet

sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden,

müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf

dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport

(Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.