Förderung in Schächten
§ 104. (1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von
unten nach oben vorgetrieben werden, muss die Aufbruchbühne während
des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist,
auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet
sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muss eine in jeder
Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen
dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim
Mundloch anzuschlagen.
(2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als
0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten
Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm
unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.
(3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung
verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe
geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.
(4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen
Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend
von Abs. 3 ein Arbeitnehmer in einem leeren Fördergefäß mitfahren,
wobei der Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern ist.
(5) Während der Förderung im Schacht darf sich unmittelbar
unterhalb des Bereiches des Fördergerätes kein Arbeitnehmer
aufhalten, sofern er nicht durch ein Schutzdach geschützt ist.
Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen
dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer
verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und
fixiert ist.
(6) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Fördergut oder die Last
verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen
und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.
(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet
werden, müssen zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3 Sicht-
und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen
werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO
genannten Person ein Zeitplan festzulegen.
(8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet
werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit
einer vom Standort des Maschinenführers aus gut sichtbaren
Teufenanzeige sowie mit einem laut tönendem Warngerät ausgerüstet
sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden,
müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf
dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport
(Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.