Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre
Einrichtungen
§ 105. (1) Den Arbeitnehmern sind elektrische Leuchten, deren
Stromquellen mindestens für die Dauer einer Schicht ausreichen, zur
Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten in Tunneln oder Stollen von mehr
als 500 m Länge sind Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung
zu stellen, die in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze und deutlich
gekennzeichnet aufbewahrt werden müssen.
(2) Unabhängig von der Art der Förderung ist dafür zu sorgen, dass
alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell verlassen und Verletzte rasch
geborgen werden können. Hiezu müssen geeignete Verkehrswege und
Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein, die entsprechend
gekennzeichnet und stets freigehalten sein müssen.
(3) Für alle Untertagebauarbeiten, ausgenommen Untertagebauarbeiten
geringen Umfangs, für die keine besonderen Stützungs- und
Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind, ist
ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, der die Maßnahmen zur
Warnung der Arbeitnehmer, die Flucht- und Rettungswege und
-zufahrten, die für Rettung und Brandbekämpfung einzusetzenden Geräte
und Fahrzeuge sowie die sonstigen Regelungen für den Notfall, wie den
Einsatz von Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, enthalten muss.
Mindestens einmal jährlich ist eine Einsatzübung abzuhalten, hierüber
sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Zwischen den Arbeitsplätzen unter Tage und über Tage muss eine
zuverlässige Verständigungsmöglichkeit (Sprechstelle) vorhanden sein,
ausgenommen bei Untertagebauarbeiten, bei denen sich die Arbeitnehmer
in Ruf- oder Sichtweite befinden. Solange unter Tage gearbeitet wird,
muss mindestens eine Stelle über Tage besetzt sein, soferne nicht von
unter Tage aus ein Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz
besteht. Unter Tage sind Sprechstellen in Abständen von maximal 1 km
einzurichten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Notrufnummern sind
an jeder Sprechstelle deutlich sichtbar anzugeben.
(5) Zur raschen Bergung von Verletzten müssen entsprechende
Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie Tragbahren, Bergegeräte und
Fahrzeuge. Bei Stollen und Tunneln von mehr als 2 km Länge muss ein
entsprechend eingerichtetes Fahrzeug ständig bereitstehen und von den
Arbeitsplätzen aus rasch abrufbar sein. In Schächten müssen die dem
Transport von Personen dienenden Einrichtungen, mangels solcher die
dem Transport von Materialien dienenden Einrichtungen, derart
beschaffen sein, dass Verletzte ordnungsgemäß geborgen werden können.
(6) Im Bereich vor Ort müssen bei Untertagebauten von mehr als
500 m Länge geeignete Abortanlagen, bei Tunneln von mehr als 500 m
Länge darüber hinaus geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung
gestellt werden.