Ausschussgerüste

 

  § 69. (1) Die Ausleger von Ausschussgerüsten (Auslegergerüsten)

müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt

sein, dass sie nicht kippen und sich weder abheben noch verschieben

können. Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der

Decke ist unzulässig. Jeder Ausleger muss durch mindestens zwei

Befestigungen mit dem Bauwerk verankert sein, wobei eine Befestigung

in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muss, der der

Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt.

Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden,

wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist.

  (2) Der waagrechte Abstand der Ausleger darf bei Verwendung als

Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als

Schutzdach maximal 3,00 m betragen.

  (3) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen

Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen

die Ausleger fächerförmig angeordnet sein.

  (4) Ausleger aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10/16 cm

aufweisen und hochkant verlegt sein.

  (5) Bei einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m ist eine

statische Berechnung gemäß § 56 Abs. 3 zu erstellen.