Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste

 

  § 71. (1) Hängegerüste müssen mit nicht brennbaren Tragmitteln an

tragfähigen Bauteilen aufgehängt sein.

  (2) Für die Aufhängekonstruktion von Tragmitteln, Umlenkrollen

u. dgl. am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer

Nachweis zu erstellen. Die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile ist

von einer fachkundigen Person zu überprüfen, gegebenenfalls ist ein

statischer Nachweis zu erstellen. Bei der Berechnung der

Tragfähigkeit der Aufhängekonstruktion dürfen für diese die

zulässigen Spannungen nur bis zur Hälfte ausgenutzt werden. Wird die

Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast,

hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen

nachzuweisen.

  (3) Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, dass das Gerüst nicht

kippen kann. Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist

verboten. Nebeneinanderhängende Gerüste dürfen nicht durch

unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden. Hängegerüste sind gegen

Pendeln zu sichern. Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des

Gerüstes bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.