Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
§ 72. (1) Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht
an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits-
oder Schutzgerüste verwendet werden. Die Aufhängung des Hängegerüstes
muss je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel
mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und
Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.
(2) Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das
Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet
werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein
einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch
aufweisen. Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu
achten.
(3) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als
Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die
Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse verwendet
werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten.
(4) Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, dass es seine
horizontale Lage möglichst beibehält. Wird ein Hängegerüst mit
mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet
werden. Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüstes in der
unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen
zum Besteigen und Verlassen des Gerüstes geschaffen werden.
(5) Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer
selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbst hemmendes Getriebe
oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende
Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung,
gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der
Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch
wirksam ist. Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen
zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei
Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.
(6) Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie
Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das
Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg
gebracht werden kann. Bei Wiederkehr der Energie darf es zu keiner
Gefährdung bei der Bedienung durch diese Vorrichtung kommen.
(7) Bei fahrbaren Hängegerüsten müssen die Aufwärtsbewegungen durch
Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach Ansprechen der
Notendhalteinrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich
sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht
zulässig.
(8) Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen
Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren
haben.
(9) Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muss leicht
leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf
Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.