Schalungen und Lehrgerüste

                             Allgemeines

 

  § 82. (1) Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so

hergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und

Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf

tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile

übertragen werden können.

  (2) Bei allen auftretenden Bauzuständen muss bei Beton-, Stahlbeton-

und Gewölbearbeiten die Standsicherheit gewährleistet sein.

Erforderlichenfalls ist von einer fachkundigen Person ein

Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Reihenfolge der

Arbeitsvorgänge hat entsprechend diesen Berechnungen zu erfolgen.

  (3) Beim Herstellen von Schalungen und Lehrgerüsten ist darauf

Bedacht zu nehmen, dass diese leicht und gefahrlos abgetragen werden

können. Stützen und Lehrbögen müssen ohne Erschütterung durch

geeignete Vorrichtungen entfernt oder abgesenkt werden können.

Stützen und Absteifungen müssen eine ausreichende Knicksicherheit

aufweisen.

  (4) Schalungsträger dürfen auf Mauerwerk nur aufgelegt werden, wenn

dieses ausreichend tragfähig ist. Sie müssen entsprechend den

statischen Erfordernissen unterstützt sein. Bei längenverstellbaren

Schalungsträgern darf die Mindesteinschublänge, mit der die

Trägerteile ineinandergreifen, nicht unterschritten werden.

  (5) Großflächige Schalungselemente müssen Einrichtungen, wie

stählerne Bügel oder Ösen, haben, die ein Anhängen an Hebezeuge

oberhalb des Schwerpunktes ermöglichen. Während des Transportes mit

Hebezeugen dürfen Schalungselemente nicht betreten werden,

erforderlichenfalls müssen sie mit Leitseilen geführt werden.

  (6) Großflächige Schalungselemente müssen auf ebenen, tragfähigen

Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen

zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste

Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden

seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden.

Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst

abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen

dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das

Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.

  (7) Großflächige Schalungselemente dürfen nur bestiegen werden,

wenn sie standsicher aufgestellt sind. Das Besteigen darf nur über

Leitern erfolgen. Für Arbeiten vom Schalungselement aus müssen

mindestens 50 cm breite Arbeitsbühnen angebracht sein.

  (8) Bei speziellen Schalungsmethoden, wie Kletter- und

Gleitschalungen oder Freivorbaugeräten, muss eine schriftliche

Montageanweisung des Herstellers vorliegen. Die Arbeiten müssen nach

den Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Für spezielle

Schalungsmethoden muss eine von einer fachkundigen Person erstellte

statische Berechnung vorliegen.