Krankenstube
§ 41. (1) In jeder Unterkunft für mehr als 50 Arbeitnehmer ist eine
Krankenstube einzurichten. In Krankenstuben müssen mindestens zwei
Betten aufgestellt sein. Krankenstuben müssen ihrem Zweck
entsprechend ausgestattet sein. Ein für Erste Hilfeleistung
Ausgebildeter muss jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und
Fernsprechnummer eines leicht erreichbaren Arztes muss in der
Krankenstube durch Anschlag bekannt gegeben sein. Falls kein
öffentlicher Fernsprechanschluss vorhanden ist, muss eine gleichwertige
Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle bestehen, über die Hilfe
herbeigeholt oder das öffentliche Fernsprechnetz erreicht werden
kann.
(2) In entlegenen und schwer erreichbaren Unterkünften, in
Unterkünften für Stollen- und Tunnelbauten sowie in Unterkünften für
mehr als 100 Arbeitnehmer müssen zur vorläufigen Erstversorgung
Verletzter oder Erkrankter mindestens zwei zur Leistung von
Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
(3) Für Unterkünfte, die sich an entlegenen, schwer erreichbaren
Orten befinden, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen
vorzuschreiben, damit von der Unterkunft aus jederzeit ein Arzt
leicht erreichbar ist und rasch zur Stelle sein kann.
Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vorzuschreiben,
dass ein Arzt anwesend sein muss, dass ein Sanitätskraftwagen
bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muss.
(4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet.
(5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33
Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.