Krankenstube

 

  § 41. (1) In jeder Unterkunft für mehr als 50 Arbeitnehmer ist eine

Krankenstube einzurichten. In Krankenstuben müssen mindestens zwei

Betten aufgestellt sein. Krankenstuben müssen ihrem Zweck

entsprechend ausgestattet sein. Ein für Erste Hilfeleistung

Ausgebildeter muss jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und

Fernsprechnummer eines leicht erreichbaren Arztes muss in der

Krankenstube durch Anschlag bekannt gegeben sein. Falls kein

öffentlicher Fernsprechanschluss vorhanden ist, muss eine gleichwertige

Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle bestehen, über die Hilfe

herbeigeholt oder das öffentliche Fernsprechnetz erreicht werden

kann.

  (2) In entlegenen und schwer erreichbaren Unterkünften, in

Unterkünften für Stollen- und Tunnelbauten sowie in Unterkünften für

mehr als 100 Arbeitnehmer müssen zur vorläufigen Erstversorgung

Verletzter oder Erkrankter mindestens zwei zur Leistung von

Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.

  (3) Für Unterkünfte, die sich an entlegenen, schwer erreichbaren

Orten befinden, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen

vorzuschreiben, damit von der Unterkunft aus jederzeit ein Arzt

leicht erreichbar ist und rasch zur Stelle sein kann.

Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vorzuschreiben,

dass ein Arzt anwesend sein muss, dass ein Sanitätskraftwagen

bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muss.

  (4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet.

  (5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33

Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.