Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften
§ 43. Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt
ist, muss er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und
Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus
nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem
Material bestehenden Belag versehen sein. Dies gilt auch, wenn der
Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende
Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.