Erd- und Felsarbeiten
Aushub
§ 48. (1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im
vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt
sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können,
oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere
Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder
Schienenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von
Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie
gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder sonstige
gefahrbringende Einflüsse unvermutet angetroffen werden, ist die
Aufsichtsperson zu verständigen. Erforderlichenfalls sind
entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder
Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als
1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit
des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender
Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass
Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht
gefährdet werden können:
1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend
§ 50 abzuböschen,
2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend
§ 51 und 52 zu verbauen, oder
3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53)
anzuwenden.
(3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie
Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen,
muss auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der
Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und
Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand
von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines Schutzstreifens von
mindestens 50 cm Breite nicht belastet werden.
(5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten, muss die
Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten
erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben
und Unterfangen erhalten bleiben.
(6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist
unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte
Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die
abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen
oder zu sichern.
(7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden,
wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.