Erd- und Felsarbeiten

                               Aushub

 

  § 48. (1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im

vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt

sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können,

oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere

Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder

Schienenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von

Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie

gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder sonstige

gefahrbringende Einflüsse unvermutet angetroffen werden, ist die

Aufsichtsperson zu verständigen. Erforderlichenfalls sind

entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder

Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.

  (2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als

1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit

des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender

Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass

Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht

gefährdet werden können:

  1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend

     § 50 abzuböschen,

  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend

     § 51 und 52 zu verbauen, oder

  3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53)

     anzuwenden.

  (3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie

Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen,

muss auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der

Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.

  (4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und

Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand

von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines Schutzstreifens von

mindestens 50 cm Breite nicht belastet werden.

  (5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten, muss die

Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten

erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben

und Unterfangen erhalten bleiben.

  (6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist

unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte

Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die

abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen

oder zu sichern.

  (7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden,

wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.