Arbeitsraumbreite
§ 49. (1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten
werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6
eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
1. bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten
Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten
Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
2. bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite
der Verbauwände,
3. bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu
der Außenseite der Baukonstruktion,
4. bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der
Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei
Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite
der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
(3) Die Arbeitsraumbreite muss bei Baugruben
1. mit nicht steiler als 80 Grad geböschten Wänden mindestens
40 cm,
2. mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens
60 cm
betragen.
(4) Die Arbeitsraumbreite muss bei Gräben oder Künetten mit
lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
1. bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
2. bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens
70 cm,
3. bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
betragen.
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder
Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar
betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung,
wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von
Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss eine
Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 ,,Erdarbeiten`` vom
1. November 2000 eingehalten werden.