Abböschen
§ 50. (1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die
Böschungsneigung nach den bodenmechanischen Eigenschaften unter
Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken,
festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall
1. bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden,
Sande oder Kiese, höchstens 45 Grad,
2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel,
fester Ton, höchstens 60 Grad,
3. bei leichtem Fels höchstens 80 Grad,
4. bei schwerem Fels höchstens 90 Grad
betragen.
(2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des
Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch
Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere
Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese
Einflüsse geschützt werden.
(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor
Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein
rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.