Verbaumaßnahmen
§ 51. (1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten
Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen,
großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz-
und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.
(2) Verbaue sind nach den ungünstigsten Beanspruchungen zu
bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der
Straßen- und Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur
von Arbeitnehmern eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit
diesen Arbeiten vertraut sind. Andere Arbeitnehmer dürfen nur nach
erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den
Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.
(3) Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand
sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaues müssen während der
Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instandgesetzt
und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach
starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung,
bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen
Erschütterungen, muss der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten
überprüft werden. Die Prüfungen sind von der Aufsichtsperson
durchzuführen.
(4) Der Verbau muss ganzflächig direkt an den Künetten- oder
Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte
Wand bilden, dass durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und
Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch durchtretendes Material
auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der
Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu
verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen
diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.
(5) Der obere Rand des Verbaues muss die Geländeoberfläche so weit
überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und
Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.
(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren
Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen,
Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.
(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit
demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau
eingebracht hat.