Verbauarten

 

  § 52. (1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen

(waagrechter Verbau) muss stets dem Aushub fortschreitend von oben

nach unten eingebracht werden. In den einzelnen Feldern dürfen nur

Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge eingebaut werden.

Das Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen

oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder

halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt

sinngemäß für den Rückbau des Verbaues und beim Verfüllen. Kann bei

besonders schlechten Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaues

eine Gefahr für die Arbeitnehmer entstehen, muss der Verbau im Boden

belassen und verschüttet werden.

  (2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz

(Brusthölzer) müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm

besitzen. Sie sind durch mindestens zwei Sprenger (Steifen)

abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm Durchmesser

oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne

besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet

werden. Das Ein- und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig,

hiezu sind Leitern zu benützen.

  (3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter

Verbau) muss in vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar

folgen. Er darf

  1. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 50 cm und

     dies auf eine Länge von nicht mehr als 5,00 m,

  2. bei nicht bindigen oder weichen, bindigen Böden um höchstens 25

     cm und dies auf eine Länge von höchstens drei Pfostenbreiten

hinter dem Aushub zurückbleiben.

  (4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim

lotrechten Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, dass

ein Aufbruch ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubes

sind sie so weit in den Boden einzutreiben, dass sie jeweils

mindestens 30 cm im Boden stecken.

  (5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und

Rahmenhölzer) müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm

haben, sie sind durch Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an

der Baugrubenwand anzuhängen.

  (6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder

verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer

fachkundigen Person erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.