Verbauarten
§ 52. (1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen
(waagrechter Verbau) muss stets dem Aushub fortschreitend von oben
nach unten eingebracht werden. In den einzelnen Feldern dürfen nur
Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge eingebaut werden.
Das Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen
oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder
halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt
sinngemäß für den Rückbau des Verbaues und beim Verfüllen. Kann bei
besonders schlechten Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaues
eine Gefahr für die Arbeitnehmer entstehen, muss der Verbau im Boden
belassen und verschüttet werden.
(2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz
(Brusthölzer) müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm
besitzen. Sie sind durch mindestens zwei Sprenger (Steifen)
abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm Durchmesser
oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne
besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet
werden. Das Ein- und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig,
hiezu sind Leitern zu benützen.
(3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter
Verbau) muss in vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar
folgen. Er darf
1. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 50 cm und
dies auf eine Länge von nicht mehr als 5,00 m,
2. bei nicht bindigen oder weichen, bindigen Böden um höchstens 25
cm und dies auf eine Länge von höchstens drei Pfostenbreiten
hinter dem Aushub zurückbleiben.
(4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim
lotrechten Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, dass
ein Aufbruch ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubes
sind sie so weit in den Boden einzutreiben, dass sie jeweils
mindestens 30 cm im Boden stecken.
(5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und
Rahmenhölzer) müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm
haben, sie sind durch Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an
der Baugrubenwand anzuhängen.
(6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder
verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer
fachkundigen Person erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.