Bodenverfestigung
§ 53. (1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen,
Hochdruckbodenvermörtelung oder künstliche Vereisung erfolgen.
(2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person
verfasster Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
(3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie
Verformungs-, Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen.
Hierüber sind Vormerke zu führen.
(4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen
Person spätestens beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in
regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen, wenn die Verfestigung über
längere Zeit wirksam sein muss.