Bodenverfestigung

 

  § 53. (1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen,

Hochdruckbodenvermörtelung oder künstliche Vereisung erfolgen.

  (2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person

verfasster Standsicherheitsnachweis zu erbringen.

  (3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie

Verformungs-, Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen.

Hierüber sind Vormerke zu führen.

  (4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen

Person spätestens beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in

regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen, wenn die Verfestigung über

längere Zeit wirksam sein muss.