Abtragearbeiten
§ 54. (1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden
dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des
Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von
Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter
Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als
Abtragearbeiten.
(2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material
abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen
nicht höher als 3,00 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist
unverzüglich zu entfernen.
(3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im
Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der
Geräte um mehr als 1,00 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu
beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um
nicht mehr als 1,00 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr
zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.
(4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor
Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das
Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt
insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen,
die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen,
Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und
Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.