Abtragearbeiten

 

  § 54. (1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden

dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des

Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von

Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter

Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als

Abtragearbeiten.

  (2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material

abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen

nicht höher als 3,00 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist

unverzüglich zu entfernen.

  (3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im

Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der

Geräte um mehr als 1,00 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu

beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um

nicht mehr als 1,00 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr

zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.

  (4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor

Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das

Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt

insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen,

die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen,

Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und

Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.