Gerüste
Allgemeines
§ 55. (1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und
dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen
Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den
auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender
Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige
Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus
gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen
Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile
aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit
beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz
haben. Gerüstbauteile, einschließlich der Verankerungsmittel,
Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten
oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie
Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, dass ihre Festigkeit nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen
müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit
maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit
diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen
und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des
Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.
(4) Standgerüste müssen freistehend standsicher aufgestellt oder an
dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest,
verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der
Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen,
insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder
Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen.
Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte
anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des
eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige
Verankerungen verwendet werden.
(5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die
Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an
Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren,
Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.
(6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und abgestimmt
auf diesen entfernt werden. Muss eine Verankerung schon früher
ausgebaut werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.