Schutzgerüste

 

  § 59. (1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer.

Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz

sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden

Gegenständen und Materialien schützen.

  (2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante

angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als

3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der

Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als

3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten

belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.

  (3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur

Absturzkante

  1. bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,

  2. bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,

  3. bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m

über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile

hinausragen.

  (4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit

einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.

  (5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden,

wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht

mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung,

Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen

betreten werden.

  (6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von

Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen,

sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder

Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.

  (7) Der Belag von Schutzdächern muss aus Pfosten bestehen und

fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen

bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten

errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern

bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt

verlegt werden.

  (8) Der Belag von Schutzdächern muss mit mindestens 50 cm hohen

Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die

Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem

Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes

hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit

Arbeitsgerüsten muss die Vorderkante des Schutzdaches oder die

Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der

Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.