Schutzgerüste
§ 59. (1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer.
Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz
sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden
Gegenständen und Materialien schützen.
(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante
angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als
3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der
Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als
3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten
belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur
Absturzkante
1. bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
2. bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
3. bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile
hinausragen.
(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit
einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden,
wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht
mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung,
Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen
betreten werden.
(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von
Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen,
sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder
Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
(7) Der Belag von Schutzdächern muss aus Pfosten bestehen und
fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen
bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten
errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern
bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt
verlegt werden.
(8) Der Belag von Schutzdächern muss mit mindestens 50 cm hohen
Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die
Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem
Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes
hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit
Arbeitsgerüsten muss die Vorderkante des Schutzdaches oder die
Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der
Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.