Trinkwasser
§ 33. (1) Auf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den
hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles
Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes,
gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung
stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung
gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen
entsprechen.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen
als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat
deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(3) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen,
wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem
Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die
Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung
alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen
Anforderungen diese genügen müssen.