Waschgelegenheiten
34. (1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß
einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf
Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein
Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend
hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser
zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere
geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen
sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch
warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei
kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer in angemessener Zeit
eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in
der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Ferner
müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger
Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden
Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacken, Lösemitteln,
Entfettungsmitteln oder Mineralölen, müssen außerdem geeignete
Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen
Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung
stehen.
(4) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung,
starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht
zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder
größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen,
wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig
beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser
zu entfallen hat.
(5) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als zehn
Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den
Arbeitnehmern Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die
Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte
oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von
30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten
zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer
eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur
Verfügung stehen.
(6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der
Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen
Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend
beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während
der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von
mindestens 21 Grad C erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht
verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von
Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen
gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von
Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
(7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte
Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung
stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer
angehören.