Aborte
§ 35. (1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den
Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung
stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen
und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen
sind.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete
Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem
Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Abortanlagen
müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20
männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine
verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar
eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum
Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht
unmittelbar in Verbindung stehen. Sie müssen von diesen durch direkt
ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt
sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit
vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe
der Abortanlage befindet.
(4) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15
männliche Arbeitnehmer beschäftigt, muß für je 15 männliche
Arbeitnehmer mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Die Pißstände
müssen den sanitären Anforderungen entsprechen, die Wände und Rinnen
oder Muscheln müssen aus glattem und undurchlässigem Material
hergestellt sein.
(5) In den Abortzellen muß Toilettenpapier zur Verfügung stehen und
ein Kleiderhaken angebracht sein.