Aufenthaltsräume

 

  § 36. (1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als

fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche

Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muß den Arbeitnehmern zum Umkleiden

sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger

Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete

technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen,

daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.

Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung

der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und

Nichtraucher.

  (2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden

sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet

werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz

bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und

während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine

Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht wird. Während der

kalten Jahreszeit muß die ins Freie führende Tür des

Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

  (3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,30 m

betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens

2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen

Raumzellen muß die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jeden

auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer muß nach Abzug der

Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische,

Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von

  1. mindestens 1,00 m2  bei Raumhöhen bis zu 2,30 m,

  2. mindestens 0,75 m2  in den übrigen Fällen zur Verfügung stehen.

  (4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende,

brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht

gelagert werden.

  (5) Im Aufenthaltsraum muß für jeden auf der Baustelle

beschäftigten Arbeitnehmer eine den Grundsätzen der Ergonomie

entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche

der Sitze muß glatt sein. Weiters muß für jeden Arbeitnehmer eine

Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm

Tiefe zur Verfügung stehen.

  (6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum

muß zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jedem auf der

Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der

mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem

Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Arbeitnehmer nicht nach

Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß

innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten

Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte

Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und

Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.

  (7) Im Aufenthaltsraum muß eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen

von Speisen zur Verfügung stehen.

  (8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und

Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muß im

Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein

Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser

Einrichtung vorhanden sein.

  (9) Werden den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle rasch

erreichbare Unterkünfte gemäß § 38 zur Verfügung gestellt, sind die

Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.