Aufenthaltsräume
§ 36. (1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche
Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muß den Arbeitnehmern zum Umkleiden
sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger
Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen,
daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.
Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung
der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und
Nichtraucher.
(2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden
sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet
werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz
bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und
während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine
Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht wird. Während der
kalten Jahreszeit muß die ins Freie führende Tür des
Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,30 m
betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen
Raumzellen muß die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jeden
auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer muß nach Abzug der
Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische,
Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von
1. mindestens 1,00 m2 bei Raumhöhen bis zu 2,30 m,
2. mindestens 0,75 m2 in den übrigen Fällen zur Verfügung stehen.
(4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende,
brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht
gelagert werden.
(5) Im Aufenthaltsraum muß für jeden auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitnehmer eine den Grundsätzen der Ergonomie
entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche
der Sitze muß glatt sein. Weiters muß für jeden Arbeitnehmer eine
Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm
Tiefe zur Verfügung stehen.
(6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum
muß zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jedem auf der
Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der
mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem
Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Arbeitnehmer nicht nach
Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß
innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten
Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte
Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und
Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.
(7) Im Aufenthaltsraum muß eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen
von Speisen zur Verfügung stehen.
(8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und
Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muß im
Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein
Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser
Einrichtung vorhanden sein.
(9) Werden den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle rasch
erreichbare Unterkünfte gemäß § 38 zur Verfügung gestellt, sind die
Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.