Weitere Einrichtungen
§ 37. Stehen den Arbeitnehmern keine Aufenthaltsräume nach § 36 zur
Verfügung, muß dafür gesorgt werden, daß die Arbeitnehmer sich auf
der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse
geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
Jedem Arbeitnehmer muß ein abschließbarer Schrank oder eine sonstige
geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur
Verfügung zu stehen.