Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte
§ 38. (1) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls geeignete
Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf
derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden, daß sie in deren
Umgebung keine Räume erhalten können, die den sonst für Wohnräume
maßgebenden Erfordernissen entsprechen.
(2) Unterkünfte müssen nahe der Baustelle liegen und leicht
erreichbar sein. Unterkünfte und Zugänge zu diesen dürfen nicht in
einem Bereich liegen, der erfahrungsgemäß insbesondere durch Lawinen,
Steinschlag oder Hochwasser gefährdet erscheint.
(3) Werden Räume in Gebäuden für Unterkunftszwecke zur Verfügung
gestellt, müssen diese Räume den für Wohnräume geltenden
baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Zum Trocknen nasser Kleidung muß ein beheizbarer und
ausreichend lüftbarer Trockenraum mit einer geeigneten Einrichtung
zur Verfügung stehen. Nasse Arbeits- oder Schutzkleidung darf nicht
in Schlafräumen getrocknet werden.
(5) Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und
Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene
Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung
bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke
gemäß § 33 Abs. 1, Waschgelegenheiten gemäß § 34 und Aborte gemäß
§ 35 zur Verfügung stehen.
(6) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie
gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche
Arbeitsstoffe dürfen in den Unterkünften nicht gelagert oder
abgestellt werden. Zur Aufbewahrung des den Arbeitnehmern gehörenden
Werkzeuges müssen nach Bedarf verschließbare Behälter beigestellt
sein.
(7) Außentüren von Unterkünften müssen dicht und verschließbar
sein, sie müssen im Regelfall nach außen aufschlagen und mit einem
Windfang ausgestattet sein.
(8) Während der kalten Jahreszeit und bei naßkalter Witterung
müssen Unterkünfte so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von
mindestens 21 Grad C erreicht wird.