Schlafräume in Unterkünften
§ 39. (1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, daß auf
jeden darin untergebrachten Arbeitnehmer ein Luftraum von mindestens
10 m3 entfällt.
(2) In Schlafräumen muß jedem Arbeitnehmer ein Bett mit Bettzeug
und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum
dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten
und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel
des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln.
(3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen
entsprechend § 36 Abs. 5 vorhanden sein.
(4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins
Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der
Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume
betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster
müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien,
ausgestattet sein.
(5) Arbeitnehmerinnen sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang
ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen.
(6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten,
sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet sind.
(7) Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten
Schlafräumen untergebracht sind, ist in den Schlafräumen das Rauchen
nicht gestattet.