Aufenthaltsräume in Unterkünften
§ 40. (1) In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet
sein.
(2) Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende
öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß
mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster
müssen kippbar eingerichtet sein.
(3) Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen
entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.