Aufenthaltsräume in Unterkünften

 

  § 40. (1) In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet

sein.

  (2) Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende

öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß

mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster

müssen kippbar eingerichtet sein.

  (3) Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen

entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.