Arbeiten auf Dächern |
BauV § 87 |
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Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können!
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Absturzhöhe bis 3,0 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen erforderlich bei:
Absturzhöhe über 3,0 m
Folgende Sicherungsvorkehrungen sind zu treffen:
Dachneigung 0 – 20°
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Umwehrung oder |
Abgrenzung oder |
Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden |
Dachneigung 20 – 45°
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Dachschutzblenden
oder
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Dachfanggerüste |
Dachneigung 45 – 60°
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Dachschutzblenden und Anseilschutz
oder |
Dachfanggerüste und Anseilschutz
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Dachneigung über 60° Arbeiten (Auf Dächern mit einer besonderen Gefährdung)
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Dachfanggerüst und Anseilschutz und Arbeitspodest und Dachleitern
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· Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden.
· Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt werden.
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Dachdeckerfahrstühlen
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· Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern.
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· Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.
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Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine zusätzlichen technischen Schutzeinrichtungen vorhanden sein. |
Prüfung: |
· Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch Ziviltechniker oder TÜV zu unterziehen. |
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In regelmäßigen
Abständen, aber mindestens einmal jährlich ist eine wiederkehrende Prüfung
durch Ziviltechniker oder TÜV durchzuführen. |
· Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor jeder erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen (Transportschäden). |
Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach darf nur entfallen bei:
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In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein!
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