Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte

 

  § 26. (1) Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie bei

Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie bei Arbeiten in

kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen müssen von der

Umgebungsluft unabhängige Geräte, wie Schlauch-, Regenerations- oder

Behältergeräte, verwendet werden.

  (2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen

gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu

geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können,

sind den Arbeitnehmern geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung

zur Verfügung zu stellen.

  (3) Filtergeräte dürfen als Atemschutzgeräte nur verwendet werden,

wenn zweifelsfrei, erforderlichenfalls nach Messung der

Sauerstoffkonzentration oder der Konzentration der Gase oder Dämpfe,

feststeht, daß die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17%

Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender

Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- oder

Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet.

  (4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren

Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden

Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch

nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung

von Filtern und die vom Erzeuger angegebene Verbrauchsfrist muß am

Filtereinsatz dauerhaft vermerkt werden.

  (5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter,

dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen

Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mym unter

der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.

  (6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß

sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich

reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf

20 m nicht überschreiten, die lichte Weite des Schlauches muß

mindestens 25 mm betragen. Bei A darf die Schlauchlänge bei Zuführung

der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis

zu 100 m betragen. Aus Druckluftschlauchgeräten, Druckluftflaschen

oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos,

frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls

vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet

werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der

Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

  (7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist

unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer

der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei

denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung

rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.