Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte
§ 26. (1) Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie bei
Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie bei Arbeiten in
kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen müssen von der
Umgebungsluft unabhängige Geräte, wie Schlauch-, Regenerations- oder
Behältergeräte, verwendet werden.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen
gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu
geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können,
sind den Arbeitnehmern geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung
zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte dürfen als Atemschutzgeräte nur verwendet werden,
wenn zweifelsfrei, erforderlichenfalls nach Messung der
Sauerstoffkonzentration oder der Konzentration der Gase oder Dämpfe,
feststeht, daß die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17%
Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- oder
Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren
Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden
Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch
nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung
von Filtern und die vom Erzeuger angegebene Verbrauchsfrist muß am
Filtereinsatz dauerhaft vermerkt werden.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter,
dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen
Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mym unter
der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß
sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich
reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf
20 m nicht überschreiten, die lichte Weite des Schlauches muß
mindestens 25 mm betragen. Bei A darf die Schlauchlänge bei Zuführung
der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis
zu 100 m betragen. Aus Druckluftschlauchgeräten, Druckluftflaschen
oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos,
frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls
vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet
werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der
Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist
unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer
der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei
denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung
rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.