Schutz der Atmungsorgane
§ 25. (1) Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von
gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer
gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist,
muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-,
Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei
zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft
unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht
erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen
Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen,
geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete
Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen
Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter
Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen
entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und
entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder
Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz
des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet
werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht
feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf
Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei
Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend
§ 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur
fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit
angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu
führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer
wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für
einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen
entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen.