Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
§ 20. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen
brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet
oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen
Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und
durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder
Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren
Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden
derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von
leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen
Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle
u.dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder
entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so
eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert
bekämpft werden kann.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter
Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen
Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche
Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden,
wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder
undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche
Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder
über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Arbeitnehmer
regelmäßig aufhalten.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muß Vorsorge getroffen sein,
daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in
gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße,
Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung
von Lebens- und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen
verwechselt werden können.
(6) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen
nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge,
höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein.
Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der
nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände
sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und
gefahrlos abzutransportieren.
(7) Bei Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen
sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle
keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser
Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf
die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen.
Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)