Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe

 

  § 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der

Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die

Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit

der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren

Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder

sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes

und der Art der Anwendung bekanntzugeben.

  (2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren

vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl.

I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I

Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die

wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser

Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind,

dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden

  1. in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder

  2. in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten

     Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.

  (3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß

Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu

reinigen.

  (4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß

§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen

nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person

durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen

werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines

Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal

jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über

das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.