Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der
Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die
Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren
Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder
sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes
und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl.
I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I
Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die
wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser
Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind,
dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
1. in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
2. in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten
Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß
Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu
reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß
§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen
nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person
durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines
Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal
jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über
das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.