Lärm und Erschütterungen

 

  § 18. (1) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch

geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie

Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie

möglich zu halten. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in

zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am

Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck

den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.

  (2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und

Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und

Mittel geschlossen sein.

  (3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf

den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete

Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit

Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder

Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch

entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen

und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden

werden.