Lärm und Erschütterungen
§ 18. (1) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch
geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie
Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie
möglich zu halten. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in
zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am
Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck
den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.
(2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und
Mittel geschlossen sein.
(3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf
den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete
Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit
Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder
Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch
entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen
und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden
werden.