2. ABSCHNITT

                Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

                             Allgemeines

 

  § 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer

erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe,

Schwebstoffe, blendendes Licht, Lärm oder ähnliche Einwirkungen

verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten

Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt

sind.

  (2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß

unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen

Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse,

Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger

Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung

zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.

  (3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und

der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen,

arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen

Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

  (4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen

Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die

Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen

mechanischen Einrichtungen.