2. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
Allgemeines
§ 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer
erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe,
Schwebstoffe, blendendes Licht, Lärm oder ähnliche Einwirkungen
verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten
Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt
sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen
Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse,
Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger
Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung
zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und
der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen
Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die
Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen
mechanischen Einrichtungen.