Transport-, Be- und Entladen
§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von
durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand
der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche
Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu
verhindern.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur
gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder
sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf
erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt
oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher
vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich
gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des
gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit
anderen Verrichtungen beschäftigt werden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)