Transport-, Be- und Entladen

 

  § 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von

durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand

der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche

Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu

verhindern.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur

gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder

sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf

erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt

oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher

vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich

gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des

gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit

anderen Verrichtungen beschäftigt werden.

  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)